Die herkömmlichen Parteipolitiker meinen damit die Freiheit der eigenen Meinung. Im Westfalenblatt vom 15. Juni 2018 war folgende Feststellung eines Oberstaatsanwaltes zu lesen: „Die Verfolgung strafbarer Äußerungen ist keine Einschränkung der Meinungsfreiheit.“ OstA Markus Hartmann, von welchem dieser Satz stammt, ist Leiter der in Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime NRW.
Wie schon zuvor von Juristen Gefängnis und Freiheit gleichgesetzt wurden, eine verhängte Gefängnisstrafe wird zur Freiheitsstrafe, wie bestreiten und leugnen dasselbe sein soll, so sind Meinungsfreiheit und strafbare Meinungsäußerung durchaus vereinbar. Welche Meinungsäußerung strafbar, also volksverhetzend oder antisemitisch ist, das bestimmt, wer das richtige Parteibuch hat.
„Hier endet der Sektor der Dichter und Denker“, könnte es abgewandelt zu den Schildern einst an der Grenze BRD-DDR heißen. Die Juristen können sich nur noch selber fragen: „Wieso habe ich das mitgemacht?“ Schon die Verbindung Freiheit mit Strafe ist doch absurd.
Eine angeblich falsche Meinung läßt sich nicht durch Verbote oder eine Gefängnisstrafe richtigstellen. Sie kann höchsten sachlich widerlegt werden. Wer das nicht kann, versucht sich durch Verbote zu retten, womit er selber den besten Beweis für die Unhaltbarkeit der eigenen Meinung liefert.
Wir haben bereits Bundes- und Landesanstalten für Medien zum angeblichen Schutz der Jugend. Bei genauerer Betrachtung eine illegale und willkürlich eingesetzte Dreier- oder Zwölfergruppe, die entscheidet, welche Informationen unsere Kinder und Jugendlichen lesen dürfen, welche nicht. Sie indizieren, verbieten und schicken durch ihre Anwälte hohe Rechnungen für die Verbreitung „verbotener“ Meinungen. Das ist Manipulation in übelster Weise und macht die Jugend urteilsunfähig.
Jetzt haben wir zusätzlich seit kurzem ein „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, mit dessen Hilfe strafbare „freie“ Meinungsäußerungen verfolgt und abkassiert werden können. Die Geldstrafen werden immer höher. Niemand kann vorhersagen, was als strafbare Volksverhetzung, als antisemitisch oder rassistisch eingestuft wird. Zur Zeit finden „gebündelt“ gegen 29 Personen, Polizeieinsätze statt, weil sie „Haßäußerungen“ im Internet veröffentlicht hätten – und – sie seien alle dem rechten Bereich zuzuordnen – was immer das heißt. Äußerungen wie „Deutschland verrecke“ oder „Bomber-Harris“ do it again, gehörten nicht dazu.
Hier wird ganz eindeutig das Recht der Politik angepaßt, was nach Immanuel kann nie geschehen darf, sondern umgekehrt muß die Politik dem Recht angepaßt werden. Das Mittel, mit dem solche Rechtsbrüche in der BRD scheinlegalisiert werden, ist der Paragraph 130,3, welcher erst 1994 in der heutigen Form ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Damit wurde „unmerklich“ für den Bürger der Artikel 5, GG, Meinungsfreiheit, annulliert.
Auf diesem Hintergrund ist der Schreckensruf des Vorsitzenden Richters des Deutschen Richterbundes (DRB) von 2002 zu sehen:
„Die Justiz ist im Würgegriff der Politik“.
Dies erschien Ende Dezember als dpa-Meldung, wurde von vielen Medien aufgegriffen, um dann bald in der Versenkung zu verschwinden.
Wer kommt der Justiz zu Hilfe? Sie sollte doch unabhängig sein?
Zunächst niemand.
Doch 7 Jahre später, da hatte sich offenbar das Bundesverfassungsgericht so weit aufgerafft, daß in dem umfangreichen sogenannten „Wunsiedelurteil“ vom 4. November 2009 völlig unerwartet begründet wird, daß der Paragraph 130,3) StGB, juristisch unhaltbar ist. In diesem Urteil ist zu lesen (etwa Absatz 70 ff), daß nicht alles, was relativierend oder entschuldigend zu einem NS-Verbrechen gesagt wird, auch strafbar ist. Es gibt da eine einschränkende Bedingung. Es ist nur dann strafbar, wenn es gesagt wird „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.
Dazu fragt das BverfG sich und uns, was das denn für eine Weise sei und wodurch geeignet? Ist das überhaupt vorhersehbar? Auch der öffentliche Friede entbehrt einer eindeutigen Definition. Die APO mit ihren Geiselnahmen und Morden hat sicher den öffentlichen Frieden gestört, aber eine Untersuchung der Chemikalie Zyklon B hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit als Tatwaffe zur Vergasung von Menschen? Das hat höchstens Fachleute interessiert, der „öffentliche Friede“ wurde davon kaum berührt. Dennoch mußte der Chemiker Rudolf ins Gefängnis.
Nein, so ist der Schluß des BverfG, bei dieser im § 130,3§ gegebenen Einschränkung handele es sich um eine Vermutung, wenn nicht gar um eine böswillige Unterstellung – so können wir hinzufügen. Sie ist das einzige Indiz für die Strafbarkeit einer Aussage. Eine Vermutung ist etwas noch nicht eindeutig Erkanntes, eben keine Tatsache. „Eine Vermutung ist nicht justiziabel“.
Horst Mahler war einer der ersten, der das erkannte und auswertete. Doch juristische Kollegen wiesen auf Sondergesetze im Zusammenhang mit NS-Verbrechen hin, die auch hier zur Anwendung kämen. Horst Mahler, wie auch viele andere, sitzt bis heute im Gefängnis auf Grund dieses Paragraphen 130,3).
Die Justiz der BRD befindet sich nicht nur im Würgegriff der Politik, sie ist bereits dabei, sich lächerlich zu machen. Sie verteidigt den einmal eingeschlagenen Irrweg, verfolgt ihn stur weiter und verstrickt sich in immer wegloseres Dickicht. Ihre Verurteilungen in den Prozessen nach § 130 3) werden peinlich.
Beispiel:
Der Politologe Udo Walendy bringt in einem Buch eine Vielzahl von Quellen, die durchweg richtig seien. „Das macht das Buch so gefährlich“ und an anderer Stelle: „Er wird verurteilt für das, was er nicht geschrieben hat“. Das wird heute noch genauso mir und auch dem Wirtschaftsprüfer Arnold Höfs vorgeworfen, auch ihm wird bestätigt, daß er die Quellen richtig zitiert habe, aber das sei pseudowissenschaftlich, denn damit soll dem Leser nur vorgegaukelt werden, was Höfs gesagt hat, ist politisch korrekt, er zitiere aus offiziellen Quellen, die in den Bibliotheken eingesehen werden könnten. Außerdem seien seine Recherchen unwissenschaftlich und geschmacklos. Das kann jeder in der schriftlichen Urteilsbegründung nachlesen, auch im Internet – noch! Im Fall Udo Walendy standen die angeführten Sätze früher sogar in der Zeitung!
Was können wir tun? Werde ich oft gefragt, viel zur Zeit!
Schreiben Sie den Inhaftierten, nehmen Sie teil an den Prozessen, notieren Sie sich Aktenzeichen und Namen von Richtern und Staatsanwälten. Informieren Sie die Presse – die doch angeblich unabhängig ist – über dasjenige, was die Angeklagten selber oder ihre Verteidiger gesagt haben, die Medien teilen den Lesern oder Hörern immer nur die Meinung der Anklage mit. Wissen Sie genau, warum z.B. jetzt, im Juni 2018, Monikaf Schäfer im Gefängnis ist, als deutsch-kanadische Geigenlehrerin? Das sollten alle wissen!
Die Meinungsfreiheit unterscheidet einen freiheitlichen Rechtsstaat von einer Diktatur. Sie kommt nicht von allein!