Die herkömmlichen Parteipolitiker meinen damit die Freiheit der eigenen Meinung. Im Westfalenblatt vom 15. Juni 2018 war folgende Feststellung eines Oberstaatsanwaltes zu lesen: „Die Verfolgung strafbarer Äußerungen ist keine Einschränkung der Meinungsfreiheit.“ OstA Markus Hartmann, von welchem dieser Satz stammt, ist Leiter der in Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime NRW.
Wie schon zuvor von Juristen Gefängnis und Freiheit gleichgesetzt wurden, eine verhängte Gefängnisstrafe wird zur Freiheitsstrafe, wie bestreiten und leugnen dasselbe sein soll, so sind Meinungsfreiheit und strafbare Meinungsäußerung durchaus vereinbar. Welche Meinungsäußerung strafbar, also volksverhetzend oder antisemitisch ist, das bestimmt, wer das richtige Parteibuch hat.
„Hier endet der Sektor der Dichter und Denker“, könnte es abgewandelt zu den Schildern einst an der Grenze BRD-DDR heißen. Die Juristen können sich nur noch selber fragen: „Wieso habe ich das mitgemacht?“ Schon die Verbindung Freiheit mit Strafe ist doch absurd.
Eine angeblich falsche Meinung läßt sich nicht durch Verbote oder eine Gefängnisstrafe richtigstellen. Sie kann höchsten sachlich widerlegt werden. Wer das nicht kann, versucht sich durch Verbote zu retten, womit er selber den besten Beweis für die Unhaltbarkeit der eigenen Meinung liefert.
Wir haben bereits Bundes- und Landesanstalten für Medien zum angeblichen Schutz der Jugend. Bei genauerer Betrachtung eine illegale und willkürlich eingesetzte Dreier- oder Zwölfergruppe, die entscheidet, welche Informationen unsere Kinder und Jugendlichen lesen dürfen, welche nicht. Sie indizieren, verbieten und schicken durch ihre Anwälte hohe Rechnungen für die Verbreitung „verbotener“ Meinungen. Das ist Manipulation in übelster Weise und macht die Jugend urteilsunfähig.
Jetzt haben wir zusätzlich seit kurzem ein „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, mit dessen Hilfe strafbare „freie“ Meinungsäußerungen verfolgt und abkassiert werden können. Die Geldstrafen werden immer höher. Niemand kann vorhersagen, was als strafbare Volksverhetzung, als antisemitisch oder rassistisch eingestuft wird. Zur Zeit finden „gebündelt“ gegen 29 Personen, Polizeieinsätze statt, weil sie „Haßäußerungen“ im Internet veröffentlicht hätten – und – sie seien alle dem rechten Bereich zuzuordnen – was immer das heißt. Äußerungen wie „Deutschland verrecke“ oder „Bomber-Harris“ do it again, gehörten nicht dazu.
Hier wird ganz eindeutig das Recht der Politik angepaßt, was nach Immanuel kann nie geschehen darf, sondern umgekehrt muß die Politik dem Recht angepaßt werden. Das Mittel, mit dem solche Rechtsbrüche in der BRD scheinlegalisiert werden, ist der Paragraph 130,3, welcher erst 1994 in der heutigen Form ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Damit wurde „unmerklich“ für den Bürger der Artikel 5, GG, Meinungsfreiheit, annulliert.